Das Regierungsstatthalteramt macht geltend, der Beschwerdeführer habe erst nach Erlass des Bauentscheides um Akteneinsicht ersucht. Ihm sei mitgeteilt worden, dass gemäss ständiger Praxis mit dem Bauentscheid sämtliche Pläne an die Gemeinde gesandt worden seien und er dort anzufragen habe. Da das Regierungsstatthalteramt im Zeitpunkt der Anfrage des Beschwerdeführers nicht mehr im Besitz des fraglichen Plans gewesen sei, habe es auch keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts begehen können.