Sie habe bei der Beurteilung des Ausnahmegesuchs ohne eigene Begründung nur auf den Bericht der ANF verwiesen. Aber auch der Bericht der ANF enthalte keine nachvollziehbare Begründung. Der Bericht bejahe zwar die Standortgebundenheit des Vorhabens und ein überwiegendes Interesse des Vorhabens, begründe dies aber nicht. Der Bericht enthalte auch keine Begründung, wieso die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung RA Nr. 110/2017/67 6