Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei der genannte Plan nie zugestellt worden. Er habe dies dem Regierungsstatthalteramt bereits in einem Schreiben vom 17. April 2017 mitgeteilt. Als er später um Einsicht in diesen Plan ersucht habe, habe ihm das Regierungsstatthalteramt mitgeteilt, der Plan befinde sich nicht mehr in seinen Akten. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Eine weitere Gehörsverletzung sei darin zu sehen, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe bei der Beurteilung des Ausnahmegesuchs ohne eigene Begründung nur auf den Bericht der ANF verwiesen.