gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. 5. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 hielt das Rechtsamt in einer summarischen Beurteilung fest, ein Teil des neu geplanten Strassenstücks, ein Teil eines Parkplatzes und ein Teil der Sickermulde befänden sich innerhalb der Pufferzone einer schützenswerten Hecke. Eingriffe, die ein schützenswertes Biotop beeinträchtigen könnten, dürften nur bewilligt werden, wenn sie standortgebunden seien und einem überwiegenden Bedürfnis entsprächen. Das Rechtsamt gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, dazu eine Stellungnahme einzureichen.