Gemäss Baureglement der Gemeinde sei in dieser Sonderbauzone die Gesamtanlage der Überbauung als bauliche Einheit zu gestalten. Dies sei durch die Trennung des Verfahrens betreffend den Bau des Mehrfamilienhauses (bbew 185/2016) und des Verfahrens über dessen Erschliessung (bbew 187/2016) gefährdet; es müsse zuerst ein gesamtheitliches Überbauungskonzept vorliegen.