Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze erteilt. Zudem habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Ausnahmeerteilung ungenügend begründet und ihm den Plan "Ersatz Feldhecke" vom 4. November 2016, auf den sich der Amtsbericht Naturschutz abstützte, nicht zugestellt habe. Schliesslich verletze das Vorhaben auch Zonenvorschriften. Die Baugrundstücke befänden sich in der Sonderbauzone "E.________". Gemäss Baureglement der Gemeinde sei in dieser Sonderbauzone die Gesamtanlage der Überbauung als bauliche Einheit zu gestalten.