2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheides vom 9. Juni 2017 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter beantragt er, der Gesamtbauentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdesache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze erteilt.