In der Beschwerdeantwort hat die Gemeinde erklärt, dass sie für die Messung das beco beiziehen und den Termin auch mit der Beschwerdeführerin absprechen werde. Die Modalitäten stehen inzwischen fest und tragen den Anliegen der Beschwerdeführerin Rechnung, die explizit eine Abnahmemessung durch das beco verlangt hat und an der Messung teilnehmen will. Als Verfahrensbeteiligte und Eigentümerin des Gebäudes, bei dem der nächste Immissionsort liegt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Information über die Messdaten bzw. -ergebnisse.13 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)