Die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Baubewilligung obliegt der Baupolizeibehörde der Gemeinde (Art. 45 BauG). Sie ist befugt, alle dafür erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen und kann kantonale Fachstellen beiziehen, sofern deren Fachwissen für die Kontrolle nötig ist (Art. 47 BewD11).12 Es ist daher Aufgabe der Baupolizeibehörde der Gemeinde, die Modalitäten der Abnahmemessung im Einzelnen noch festzulegen. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde musste die Einzelheiten deshalb nicht bereits im Bauentscheid anordnen. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin kann daher nicht weiter eingetreten werden.