b) In Ziffer 4.2 des angefochtenen Bauentscheides wurde als Auflage verfügt, dass "vor Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchzuführen [ist]. Die Bauherrschaft hat die Inbetriebnahme der Gemeinde Kiesen rechtzeitig anzukündigen." Die Gemeinde hat eine Abnahmemessung vorgeschrieben, aber deren Durchführung im Bauentscheid noch nicht näher geregelt. Diese Auflage betrifft die Kontrolle des Bauvorhabens nach der Bauausführung, d.h. den Vollzug. Die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Baubewilligung obliegt der Baupolizeibehörde der Gemeinde (Art. 45 BauG).