Massgebend ist vorliegend, ob die geplante Wärmepumpe die Vorsorgewerte beco einhält. Das beco hat als zuständige kantonale Fachbehörde nachgewiesen, dass dies der Fall ist. Die Beschwerdeführerin äussert nur pauschale Zweifel daran, begründet aber nicht, inwiefern die Berechnungen des beco falsch sein sollten. Auf den Lärmschutznachweis des Beschwerdegegners und die von der D.________ AG daran geäusserte Kritik im vorinstanzlichen Verfahren braucht nicht eingegangen zu werden.