Ausgehend vom Schallleistungspegel von 57 dB(A) und einer Distanz von 22 m resultiere am Immissionsort ein Schalldruckpegel von 25 dB(A). Der Vorsorgewert von 33dB(A) nachts sei demnach beim Flüsterbetrieb eingehalten. Bei Vollleistung erhöhe sich der Schallleistungspegel gemäss Herstellerangaben um 6 dB(A) auf 63 dB(A). Die von der Beschwerdeführerin beigezogene D.________ AG habe mit dem Schallleistungspegel von 65 dB(A) gemäss den Testresultaten des WPZ9 gerechnet. Ausgehend von einem Schallleistungspegel von 65 dB(A) entstehe ein Schalldruckpegel von 33.1 bzw. gerundet 33 dB(A) am nächsten Immissionsort.