b) Bei der geplanten Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 USG3 und Art. 2 Abs. 1 LSV4, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird. Als neue Anlage muss die Wärmepumpe die Planungswerte in der Umgebung einhalten (Art. 25 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV und Anhang 6 zur LSV). Darüber hinaus müssen die Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge ‒ unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung ‒ so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Planungswerte und das Vorsorgeprinzip kumulativ.