ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/66 Bern, 18. September 2017 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin und Herrn B.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kiesen, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Postfach 15, 3629 Kiesen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kiesen vom 31. Mai 2017 (Baugesuch Nr. 764; Luft/Wasser-Wärmepumpe) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 23. Mai 2016 bei der Gemeinde Kiesen ein Baugesuch ein für den Ersatz der alten Heizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe mit Aussenaufstellung auf der Parzelle Kiesen Gbbl. Nr. C.________. Am 5. Oktober 2016 reichte er eine Projektänderung ein (zusätzliche Lärmschutzverkleidung). Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. RA Nr. 110/2017/66 2 Mit Bauentscheid vom 31. Mai 2017 erteilte die Gemeinde Kiesen die Baubewilligung und verfügte als Auflagen unter anderem, dass die Wärmepumpe während der akustischen Nachtzeit (19.00 bis 07.00 Uhr) nur im Flüstermodus betrieben werden darf und dass die Ausseneinheit mit einer Lärmschutzverkleidung zu versehen ist. Weiter ordnete sie an, dass vor Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung erfolgen muss. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie bezweifelt, dass die geplante Luft/Wasser-Wärmepumpe die Vorsorgewerte einhält. Zudem rügt sie, die Auflage zur Abnahmemessung sei zu wenig konkret definiert und überlasse es der Bauherrschaft, wie und durch wen diese Messung durchgeführt werde. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem beco, Berner Wirtschaft, Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. Das beco reichte am 25. Juli 2017 eine Stellungnahme ein. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 2. August 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 30. August 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Eingaben. 4. Auf die Rechtsschriften und die Stellungnahme des beco wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/66 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Grundeigentümerin der angrenzenden Liegenschaften. Sie ist im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen, durch den angefochtenen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Lärmimmissionen a) Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, der Fachbericht des beco enthalte weder eine Berechnung noch die Ergebnisse und sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die Überprüfung durch die D.________ AG habe für den Nachtbetrieb der Wärmepumpe einen Wert von 39 dB(A) ergeben anstelle der geforderten 33 dB(A). b) Bei der geplanten Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 USG3 und Art. 2 Abs. 1 LSV4, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird. Als neue Anlage muss die Wärmepumpe die Planungswerte in der Umgebung einhalten (Art. 25 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV und Anhang 6 zur LSV). Darüber hinaus müssen die Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge ‒ unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung ‒ so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Planungswerte und das Vorsorgeprinzip kumulativ. Auch wenn die Wärmepumpe die Planungswerte einhält, ist zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitere Emissionsbeschränkungen erfordert.5 Das beco 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 4 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 5 BGer 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009, E. 3.3 RA Nr. 110/2017/66 4 hat für bestimmte Anlagen wie Wärmepumpen Vorsorgewerte definiert.6 Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin und diejenige des Beschwerdegegners befinden sich in der Wohnzone W2. Damit gilt für sie die Empfindlichkeitsstufe (ES) II.7 Der Vorsorgewert beco beträgt in der ES II während der akustischen Tageszeit (07.00 - 19.00 Uhr) < 43 dB(A) und während der Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) < 33 dB(A). Auch bei Einhaltung der Vorsorgewerte beco kann das bundesrechtliche Vorsorgeprinzip die Anordnung von weiteren Schallschutzmassnahmen gebieten, wenn sie verhältnismässig sind.8 Die einzuhaltenden Lärmwerte gelten bezüglich der nächsten lärmempfindlichen Räume (Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume) und werden in der Mitte des offenen Fensters ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV). c) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erläuterte das beco seine Berechnungen. Der nächste lärmrelevante Immissionsort liegt an der E.________strasse 8, in einer Distanz von 24 m. Für die Berechnung geht das beco aber weiterhin von der Distanz von 22 m aus, wie sie im Lärmschutznachweis des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2016 angegeben wurde. Das beco hält fest, der von der Firma F.________ angegebene Schallleistungspegel von 57 dB(A) gelte nur im Flüsterbetrieb, d.h. einem reduzierten Modus. Ausgehend vom Schallleistungspegel von 57 dB(A) und einer Distanz von 22 m resultiere am Immissionsort ein Schalldruckpegel von 25 dB(A). Der Vorsorgewert von 33dB(A) nachts sei demnach beim Flüsterbetrieb eingehalten. Bei Vollleistung erhöhe sich der Schallleistungspegel gemäss Herstellerangaben um 6 dB(A) auf 63 dB(A). Die von der Beschwerdeführerin beigezogene D.________ AG habe mit dem Schallleistungspegel von 65 dB(A) gemäss den Testresultaten des WPZ9 gerechnet. Ausgehend von einem Schallleistungspegel von 65 dB(A) entstehe ein Schalldruckpegel von 33.1 bzw. gerundet 33 dB(A) am nächsten Immissionsort. Das beco hielt fest, dass der Vorsorgewert von 33 dB(A) nachts auch mit einer Vollleistung eingehalten wäre. Die Auflage, wonach die Wärmepumpe nachts nur im Flüstermodus betrieben werden dürfe, bewirke einen 6 beco, Schallpegelbegrenzung bei Einzelanlagen, Version vom 29. Januar 2014, S. 1 7 Art. 47 Baureglement der Gemeinde Kiesen von 1991 (GBR), von der Baudirektion des Kantons Bern genehmigt am 5. März 1993 8 VGE 2016/82 vom 6.4.2017 E. 3.4 und 3.5 9 Wärmepumpen-Testzentrum, Hochschule für Technik Buchs RA Nr. 110/2017/66 5 zusätzlichen Schutz für die Nachbarschaft. Mit der Schalldämmhaube werde der Schalldruckpegel an den nächst gelegenen Immissionsorten weiter verringert. d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit werde die Berechnung der D.________ AG nicht widerlegt, die höhere Lärmwerte ergeben habe. Zudem bemängelt sie, dass die Fehler im Lärmschutznachweis des Beschwerdegegners nach wie vor von keiner Behörde korrigiert würden. Massgebend ist vorliegend, ob die geplante Wärmepumpe die Vorsorgewerte beco einhält. Das beco hat als zuständige kantonale Fachbehörde nachgewiesen, dass dies der Fall ist. Die Beschwerdeführerin äussert nur pauschale Zweifel daran, begründet aber nicht, inwiefern die Berechnungen des beco falsch sein sollten. Auf den Lärmschutznachweis des Beschwerdegegners und die von der D.________ AG daran geäusserte Kritik im vorinstanzlichen Verfahren braucht nicht eingegangen zu werden. Die vom beco vorgelegten Lärmberechnungen sind schlüssig. Im Vollbetrieb überschreitet die geplante Luft/Wasser-Wärmepumpe den Vorsorgewert beco nachts zwar geringfügig (Schalldruckpegel von 33.1 dB(A).10 Ob dieser Wert abgerundet werden darf, ist fraglich. Wenn die Wärmepumpe während der akustischen Nachtzeit jedoch im Flüstermodus betrieben wird, wie es in den Auflagen angeordnet wurde, reduziert sich der Schalldruckpegel am Immissionsort auf 25.2 dB(A). Der Vorsorgewert von 33 dB(A) nachts wird damit eingehalten. In der akustischen Tagzeit beträgt der Vorsorgewert 43 dB(A). Bei vollem Betrieb verursacht die geplante Wärmepumpe, wie erwähnt, einen Schalldruckpegel von 33.1 dB(A) am nächsten Immissionsort. Der Vorsorgewert wird somit auch tagsüber eingehalten. Die Gemeinde hat zudem angeordnet, dass die Ausseneinheit mit einer Lärmschutzverkleidung versehen werden muss. Mit dieser zusätzlichen Schallschutzmassnahme wird dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen. Die geplante Luft/Wasser-Wärmepumpe verursacht demnach keine unzulässigen Lärmimmissionen. Die Gemeinde hat das Bauvorhaben zu Recht bewilligt. 3. Abnahmemessung 10 Vgl. Berechnung in der Stellungnahme des beco vom 25. Juli 2017 RA Nr. 110/2017/66 6 a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Auflage betreffend Abnahmemessung sei zu wenig konkret definiert. Auch die Modalitäten dieser Messung müssten festgelegt werden, damit sichergestellt sei, dass sie fachgerecht und durch eine ausgewiesene, unabhängige Stelle durchgeführt werde. Ausserdem verlangt die Beschwerdeführerin Teilnahmerechte. b) In Ziffer 4.2 des angefochtenen Bauentscheides wurde als Auflage verfügt, dass "vor Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchzuführen [ist]. Die Bauherrschaft hat die Inbetriebnahme der Gemeinde Kiesen rechtzeitig anzukündigen." Die Gemeinde hat eine Abnahmemessung vorgeschrieben, aber deren Durchführung im Bauentscheid noch nicht näher geregelt. Diese Auflage betrifft die Kontrolle des Bauvorhabens nach der Bauausführung, d.h. den Vollzug. Die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Baubewilligung obliegt der Baupolizeibehörde der Gemeinde (Art. 45 BauG). Sie ist befugt, alle dafür erforderlichen und geeigneten Massnahmen zu ergreifen und kann kantonale Fachstellen beiziehen, sofern deren Fachwissen für die Kontrolle nötig ist (Art. 47 BewD11).12 Es ist daher Aufgabe der Baupolizeibehörde der Gemeinde, die Modalitäten der Abnahmemessung im Einzelnen noch festzulegen. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde musste die Einzelheiten deshalb nicht bereits im Bauentscheid anordnen. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin kann daher nicht weiter eingetreten werden. In der Beschwerdeantwort hat die Gemeinde erklärt, dass sie für die Messung das beco beiziehen und den Termin auch mit der Beschwerdeführerin absprechen werde. Die Modalitäten stehen inzwischen fest und tragen den Anliegen der Beschwerdeführerin Rechnung, die explizit eine Abnahmemessung durch das beco verlangt hat und an der Messung teilnehmen will. Als Verfahrensbeteiligte und Eigentümerin des Gebäudes, bei dem der nächste Immissionsort liegt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Information über die Messdaten bzw. -ergebnisse.13 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 45 N. 2, 2a 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 23 N. 17 f.; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, in Jusletter vom 8. August 2011 RA Nr. 110/2017/66 7 4. Kosten a) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). b) Der Beschwerdegegner war nicht anwaltlich vertreten und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Kiesen vom 31. Mai 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau A.________, eingeschrieben - Herrn B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kiesen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/66 8 - beco, Berner Wirtschaft, Immissionsschutz, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin