b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als RA Nr. 110/2017/65 13 gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG14). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da der Beschwerdegegner nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten ist, sind keine Parteikosten angefallen. III. Entscheid