Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall gibt es keine Gründe, von der Regel abzuweichen. Die Beschwerdeführerinnen unterliegen. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu bezahlen.