21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr auf Fr. 1'000.00 pro Beschwerde, d.h. insgesamt Fr. 2'000.00 festgelegt. Hinzu kommen Fr. 400.00 für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 2'400.00.