Dass im vorliegenden Fall eine Wendenische mit einer Fläche von bloss 42 m2 für die erforderlichen Wendemanöver genügen soll, ist somit gestützt auf die überzeugenden Fachmeinungen nicht realistisch. Zudem ist sehr zweifelhaft, ob eine solche Wendenische auch für einen Traktor mit zwei Anhängern nutzbar wäre, erachtet doch der Strasseninspektor ein Wenden mit Rückwärtsfahren für einen Traktor mit zwei Anhängern als nicht zumutbar. An landwirtschaftliche Traktore dürfen zwei Anhänger gekoppelt werden (Art. 68 Abs. 3 VRV). Es ist somit vorab ein unternehmerischer Entscheid des Beschwerdegegners, ob er zwecks Erhöhung der Transportkapazität mit zwei Anhängern fährt.