Das von der Beschwerdeführerin 1 vorgeschlagene Wenderegime mit einer Wendenische sei nachvollziehbar: Der Lastwagen würde ab dem I.________weg vorwärts in die westliche Zufahrt hinauf in die Wendenische fahren und sich dann rückwärts zum neuen Vorplatz bewegen. Das Strasseninspektorat erachtet dieses Wendemanöver für einen dreiachsigen Lastwagen als problemlos. Hingegen beurteilt es ein solches Wenden mit Rückwärtsfahren für einen Traktor mit zwei Anhängern als nicht zumutbar. Zudem weist es darauf hin, dass der I.________weg den gesetzlichen Anforderungen an eine neue Zufahrt nicht vollumfänglich genüge.