e) Gemäss Fachbericht des Strasseninspektorats Oberaargau vom 12. Oktober 2017 sind die Angaben der Beschwerdeführerin 1 bezüglich Schleppkurven nachvollziehbar. Bei der Anwendung der Schleppkurven sei zu beachten, dass sie lediglich die vom Fahrzeug überstrichene Grundrissfläche bei ebenen Neigungsverhältnissen darstellten. Bei Fahrversuchen habe sich gezeigt, dass die Ungenauigkeiten beim Fahren beidseitig Sicherheitsabstände von mindestens 25 cm bis 30 cm erfordern würden. Das von der Beschwerdeführerin 1 vorgeschlagene Wenderegime mit einer Wendenische sei nachvollziehbar: