Ein Wendekreis, der mehr als doppelt so viel Fläche beansprucht wie die geplante neue Zufahrt und zudem mit einer beträchtlichen Aufschüttung verbunden wäre, kommt somit von vornherein nicht in Betracht, da er dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden widersprechen würde. Zudem würden die Terrainveränderungen auch kaum den Anforderungen an die Ausgestaltung von Aussenräumen innerhalb des Ortsbildschutzgebiets entsprechen (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 GBR11).