c) Das AGR hat die Angaben des Beschwerdegegners betreffend Flächenbedarf einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und im Grundsatz bestätigt. Für einen Wendekreis gemäss Vorschlag des Beschwerdegegners müsste der westliche Vorplatz somit um über 307 m2 vergrössert werden. Für die neue Zufahrt wird demgegenüber lediglich eine Fläche von rund 115 m2 benötigt. Ein Wendekreis, der mehr als doppelt so viel Fläche beansprucht wie die geplante neue Zufahrt und zudem mit einer beträchtlichen Aufschüttung verbunden wäre, kommt somit von vornherein nicht in Betracht, da er dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden widersprechen würde.