Der Landbedarf wäre somit um rund 70 m2 geringer als bei der geplanten neuen Hofzufahrt. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, für die geplante neue Zufahrt werde lediglich eine Fläche von 114.73 m2 beansprucht. Der zusätzliche Flächenbedarf für einen Wendekreis belaufe sich auf 307.43 m2. Der Flächenbedarf für einen Wendekreis sei somit ungefähr 190 m2 grösser als der Flächenbedarf für die geplante Zufahrt. Ein Wendeplatz benötige somit weitaus mehr landwirtschaftliches Land. Zudem müsste das bestehende, abfallende Terrain für die Realisierung eines Wendeplatzes ausgeglichen werden. Dafür würde 440 m3 Aufschüttungsmaterial benötigt.