Die Beschwerdeführerin 1 hat einen entsprechenden Vorschlag ausarbeiten lassen. Danach genügt das Erstellen einer maximal 12.00 m langen und 3.50 m breiten Stichstrasse im Bereich der geplanten Hofzufahrt, damit ein dreiachsiger Lastwagen mit einer Länge von 11.00 m wenden kann, so dass sowohl die Zu- als auch die Wegfahrt über den I.________weg erfolgen kann. Für einen solchen Wendeplatz wären gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 lediglich 42 m2 Fläche erforderlich. Der Landbedarf wäre somit um rund 70 m2 geringer als bei der geplanten neuen Hofzufahrt.