b) Es ist unbestritten, dass der geplante Laufstall samt Jauchegrube, Laufhof sowie Futter- und Strohlager der bodenabhängigen Mutterkuhhaltung dient. Auch wird im Beschwerdeverfahren die Zonenkonformität des in den Neubau integrierten Wagenschopfs nicht mehr in Frage gestellt. Beantragt wird einzig die Aufhebung der Bewilligung für die neue Hofzufahrt, die zum neuen Ökonomiegebäude führt. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, eine Wendenische würde weniger Land beanspruchen als die geplante neue Hofzufahrt ab der Kantonsstrasse. Die Beschwerdeführerin 1 hat einen entsprechenden Vorschlag ausarbeiten lassen.