Eine Nutzung des neuen Strassenanschlusses als Wegfahrt ist nicht bewilligt. Sollte der Beschwerdegegner, wie von der Beschwerdeführerin 1 in den Schlussbemerkungen befürchtet, den neuen Strassenanschluss in Überschreitung der Bewilligung in beide Richtungen nutzen, würde dies bau- bzw. strassenbaupolizeiliche Massnahmen nach sich ziehen. 3. Neue Hofzufahrt oder Wendeplatz