Der neue Strassenanschluss wird zu einer erheblichen Verbesserung der parzelleninternen Erschliessungssituation führen. Die Zufahrt zum neuen Ökonomiegebäude erfolgt ab der Kantonsstrasse, die Wegfahrt über den bestehenden Weg in den I.________weg. Damit werden umständliche und zeitintensive Fahrmanöver obsolet. Angesichts der betrieblichen Bedürfnisse, der Parzellengrösse und der Hanglage bestehen somit genügend sachliche Gründe für einen weiteren Strassenanschluss. Die Bewilligung nach Art. 85 SG wurde deshalb zu Recht erteilt. Beantragt und bewilligt ist einzig die Zufahrt ab der Kantonsstrasse. Eine Nutzung des neuen Strassenanschlusses als Wegfahrt ist nicht bewilligt.