Die anderen Zufahrtsmöglichkeiten führen einzig zum bestehenden Bauernhaus bzw. zum bestehenden Schopf. Soweit sie für die Zufahrt mit schweren Fahrzeugen wie beispielsweise dreiachsigen Lastwagen überhaupt geeignet sind, führen sie nicht nahe genug zum neuen Laufstall. Sie sind deshalb für den geplanten künftigen Betrieb mit Mutterkuhhaltung nicht 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 6 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 18 RA Nr. 110/2017/65 7