Neben dem Interesse der Verkehrssicherheit wird damit auch dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden Rechnung getragen.6 Aus der gesetzlichen Formulierung ergibt sich, dass dies nur einen Grundsatz darstellt, von dem fallweise aufgrund von sachlichen Gründen abgewichen werden kann. Art. 85 Abs. 2 SG beschränkt die Anzahl der Strassenanschlüsse somit nicht zwingend auf einen, sondern lässt eine Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu. Eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 26 BauG ist nicht erforderlich.