b) Laut Art. 85 Abs. 1 SG5 bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 BauG, der benachbarte Grundeigentümer verpflichtet, ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen. Neben dem Interesse der Verkehrssicherheit wird damit auch dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden Rechnung getragen.6