Dies sei mühsam und gefährlich. Die geplante neue Zufahrtsstrasse mit dem Einbahnregime sei übersichtlich und beanspruche wenig Land. Eine Lösung mit Wendeplatz würde mehr landwirtschaftliches Land in Anspruch nehmen. Es treffe zu, dass er mit einem 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/65 6