Der Beschwerdegegner macht dem gegenüber geltend, die geplante Zufahrt sei aus betrieblichen Gründen notwendig. Die bestehenden Zufahrten seien nicht mehr zeitgemäss und insbesondere für den Transport der Rinder mit grossen Lastwagen nicht geeignet. Die Zufahrt von Osten her über den Vorplatz des Nachbarhauses führe nicht zu den Stallausgängen. Die bestehende Zufahrt, die von Süden her auf die Westseite des Gebäudes führe, sei viel zu eng und zu steil. Der Abtransport des Hofdüngers bringe es jeweils mit sich, dass der Beschwerdegegner am Hang rückwärts fahren müsse. Dies sei mühsam und gefährlich.