In der Folge reichten sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdegegner Unterlagen bezüglich Wendemöglichkeiten ein. Das Rechtsamt liess die Unterlagen durch das AGR, das Strasseninspektorat Oberaargau und das LANAT prüfen. Anschliessend gab es den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegner gebrauch. Die übrigen Beteiligten verzichteten ausdrücklich oder stillschweigend auf Schlussbemerkungen. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen