In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die geplante Zufahrt sei aus betrieblichen Gründen notwendig. Die bestehenden Zufahrten seien nicht mehr zeitgemäss und insbesondere für den Transport der Rinder mit den grossen Lastwagen nicht geeignet. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2017 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerden. Diese würden keine neuen Fakten und Erkenntnisse beinhalten. RA Nr. 110/2017/65 4