In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2017 weist das Strasseninspektorat Oberaargau daraufhin, dass mit zusätzlichem LKW-Verkehr für den Viehtransport zu rechnen sei. Für das zu erwartende Verkehrsaufkommen erachte es von den vorhandenen Zufahrten nur die Zufahrt über den I.________weg als nutzbar. Durch die Zufahrt ab der D.________ und die Wegfahrt über den I.________weg seien den verkehrstechnischen Vorbehalten Rechnung getragen worden. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen würden keine neuen Argumente vorbringen.