2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je eine Beschwerde vom 29. Juni 2017 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, der neuen Zufahrtsstrasse sei der Bauabschlag zu erteilen. Als Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Liegenschaft des Beschwerdegegners sei über die bestehenden Zu- und Wegfahrten bereits genügend erschlossen. Die neue Zufahrt sei nicht landwirtschaftsbedingt.