1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Parzelle Farnern Gbbl. Nr. F.________. Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone. Zudem liegt es teilweise im Ortsbildschutzgebiet. Das Grundstück ist von mehreren Seiten her mit dem öffentlichen Strassennetz verbunden. Die Zufahrt zum Wohnteil und die Hocheinfahrt in die Heubühne erfolgen direkt von der D.________strasse (Kantonsstrasse) her. Eine weitere Zufahrt führt ab der D.________ über den Vorplatz der Nachbarparzelle Farnern Gbbl. Nr. G.________ von Osten her, zwei weitere Zufahrten führen über die H.________strasse und den I.________weg weg (Gemeindestrassen) von Süden her zu den Gebäuden auf der Bauparzelle