ENTSCHEID
DER
BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION
RA Nr. 110/2017/65 Bern, 18. Dezember 2017
in der Beschwerdesache zwischen
A.________
Beschwerdeführerin 1
Frau B.________
Beschwerdeführerin 2
und
Herrn C.________
Beschwerdegegner
sowie
Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der
Aare
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Farnern, Gemeindeverwaltung,
Lochbrunnegass 5, 4539 Farnern
Tiefbauamt des Kantons Bern, Strasseninspektorat Oberaargau, Wynaustrasse 113,
4912 Aarwangen
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern
betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 6. Juni 2017
(BBEW 183/2016; Zufahrtsstrasse) und die die Verfügung des Amts für Gemeinden und
Raumordnung (AGR) vom 5. Mai 2017 (G.-Nr. 381 16 2722)
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I. Sachverhalt
1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Parzelle Farnern Gbbl. Nr. F.________.
Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone. Zudem liegt es teilweise im
Ortsbildschutzgebiet. Das Grundstück ist von mehreren Seiten her mit dem öffentlichen
Strassennetz verbunden. Die Zufahrt zum Wohnteil und die Hocheinfahrt in die Heubühne
erfolgen direkt von der D.________strasse (Kantonsstrasse) her. Eine weitere Zufahrt führt
ab der D.________ über den Vorplatz der Nachbarparzelle Farnern Gbbl. Nr. G.________
von Osten her, zwei weitere Zufahrten führen über die H.________strasse und den
I.________weg weg (Gemeindestrassen) von Süden her zu den Gebäuden auf der
Bauparzelle. Der Beschwerdegegner betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe. Er plant
die Umstellung von der Milchviehhaltung zur Mutterkuhhaltung. Am 7. November 2016
stellte er deshalb ein Baugesuch für den Anbau eines Laufstalls für Mutterkuhhaltung
(bestehend aus Liegeboxen, Kälberschlupf, Fressplatz, Futtertenn, Wagenschopf,
Jauchegrube und Laufhof). Der bestehende Laufstall soll als Aufzuchtstall für Rinder
genutzt werden. Das Bauvorhaben umfasst auch das Erstellen einer neuen Hofzufahrt, die
von der D.________ zum Neubau führt. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben die
Beschwerdeführerinnen Einsprache. Sie machten geltend, es gebe keinen Grund für eine
neue Zufahrt und ein zusätzlicher Wagenschopf sei nicht betriebsnotwendig.
Das Strasseninspektorat Oberaargau verweigerte im Amtsbericht vom 20. Dezember 2016
die Bewilligung für den neuen Strassenanschluss. Als Begründung führte es aus, das
Grundstück sei bereits genügend erschlossen und der neue Anschluss sei aus
strassenbaupolizeilicher Sicht problematisch, insbesondere weil das Sichtfeld in östlicher
Richtung aufgrund der auf der Parzelle Gbbl. Nr. J.________ abgestellten Fahrzeuge
eingeschränkt sei. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau führte am 23. Januar 2017
einen Augenschein in Anwesenheit des Strasseninspektors durch. Im Anschluss daran
reichte der Beschwerdegegner überarbeitete Planunterlagen ein, aus welchen ersichtlich
wurde, dass die neue Erschliessungsstrasse nur als Zufahrt mit Einbahnverkehr geplant
ist. Daraufhin erteilte das Strasseninspektorat Oberaargau im Amtsbericht vom 22. Februar
2017 die beantragte Bewilligung für den neuen Strassenanschluss. Mit
Gesamtbauentscheid vom 6. Juni 2017 bewilligte das Regierungsstatthalteramt
Oberaargau das Bauvorhaben und wies die Einsprachen der Beschwerdeführenden ab.
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2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je eine Beschwerde vom
29. Juni 2017 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein.
Sie beantragen, der neuen Zufahrtsstrasse sei der Bauabschlag zu erteilen. Als
Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Liegenschaft des Beschwerdegegners sei
über die bestehenden Zu- und Wegfahrten bereits genügend erschlossen. Die neue
Zufahrt sei nicht landwirtschaftsbedingt.
3. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 beantragt das Regierungsstatthalteramt
Oberaargau die Abweisung der Beschwerden. Es weist insbesondere darauf hin, dass das
Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) die neue Zufahrt zum neuen Ökonomiegebäude
als betrieblich notwendig bezeichnet habe. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung
(AGR) habe die Zonenkonformität der neuen Zufahrt bestätigt.
In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2017 weist das Strasseninspektorat Oberaargau
daraufhin, dass mit zusätzlichem LKW-Verkehr für den Viehtransport zu rechnen sei. Für
das zu erwartende Verkehrsaufkommen erachte es von den vorhandenen Zufahrten nur
die Zufahrt über den I.________weg als nutzbar. Durch die Zufahrt ab der D.________ und
die Wegfahrt über den I.________weg seien den verkehrstechnischen Vorbehalten
Rechnung getragen worden.
In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 beantragt das AGR die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen würden keine neuen Argumente vorbringen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 beantragt der Beschwerdegegner die
Abweisung der Beschwerde. Die geplante Zufahrt sei aus betrieblichen Gründen
notwendig. Die bestehenden Zufahrten seien nicht mehr zeitgemäss und insbesondere für
den Transport der Rinder mit den grossen Lastwagen nicht geeignet.
In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2017 beantragt die Gemeinde die Abweisung der
Beschwerden. Diese würden keine neuen Fakten und Erkenntnisse beinhalten.
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4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte im Beisein
der Parteien und einem Vertreter des Strasseninspektorats Oberaargau einen
Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich
zum Protokoll des Augenscheins zu äussern. Zudem wurde der Beschwerdegegner
gebeten, eine nachvollziehbare Berechnung des Landverbrauchs für die geplante neue
Zufahrt sowie für einen den Minimalanforderungen genügenden, normenkonformen
Wendeplatz einzureichen. In der Folge reichten sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch
der Beschwerdegegner Unterlagen bezüglich Wendemöglichkeiten ein. Das Rechtsamt
liess die Unterlagen durch das AGR, das Strasseninspektorat Oberaargau und das LANAT
prüfen. Anschliessend gab es den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen
einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführerin 1 und der
Beschwerdegegner gebrauch. Die übrigen Beteiligten verzichteten ausdrücklich oder
stillschweigend auf Schlussbemerkungen.
Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie auf das Ergebnis des Augenscheins
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von
Art. 9 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2
Bst. b KoG. Diese sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG
mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)
2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)
3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)
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b) Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben sich zulässigerweise als Einsprechende
am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur
Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG).
c) Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1
BauG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Die BVE
tritt daher auf die Beschwerden ein.
2. Zusätzlicher Strassenanschluss
a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, gemäss Gesetz werde in der Regel ein
Strassenanschluss bewilligt. Es sei nicht ersichtlich, warum die neue Zufahrt
landwirtschaftsbedingt sei. Das Projekt könne so geplant werden, dass die
Rindertransporte über die bestehenden Zufahrten abgewickelt werden könnten. Nach dem
ersten negativen Fachbericht der Strassenbaupolizeibehörde sei das Vorhaben so
abgeändert worden, dass es sich neu um eine Einbahnstrasse handle. Dies zeige, dass die
bestehenden Zufahrten ausreichend seien. Ein Wendeplatz, der sicher weniger Kulturland
als eine neue Zufahrtsstrasse benötige, sei nie in Betracht gezogen worden. Er könnte
problemlos realisiert werden. Befürchtet werde, dass der Beschwerdegegner die neue
Zufahrt vermehrt mit grossen Landwirtschaftsmaschinen für Lohnarbeiten benützen werde.
Diese Fahrten seien nicht landwirtschaftsbedingt.
Der Beschwerdegegner macht dem gegenüber geltend, die geplante Zufahrt sei aus
betrieblichen Gründen notwendig. Die bestehenden Zufahrten seien nicht mehr zeitgemäss
und insbesondere für den Transport der Rinder mit grossen Lastwagen nicht geeignet. Die
Zufahrt von Osten her über den Vorplatz des Nachbarhauses führe nicht zu den
Stallausgängen. Die bestehende Zufahrt, die von Süden her auf die Westseite des
Gebäudes führe, sei viel zu eng und zu steil. Der Abtransport des Hofdüngers bringe es
jeweils mit sich, dass der Beschwerdegegner am Hang rückwärts fahren müsse. Dies sei
mühsam und gefährlich. Die geplante neue Zufahrtsstrasse mit dem Einbahnregime sei
übersichtlich und beanspruche wenig Land. Eine Lösung mit Wendeplatz würde mehr
landwirtschaftliches Land in Anspruch nehmen. Es treffe zu, dass er mit einem
4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
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Arbeitskollegen ein Lohnunternehmen führe. Dieses befinde sich in Niederbipp. Dort seien
auch die landwirtschaftlichen Maschinen untergebracht. Die Lohnarbeiten würden bei
anderen Landwirten ausgeführt. Es sei deshalb nicht mit einem grösseren
Verkehrsaufkommen auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu rechnen.
b) Laut Art. 85 Abs. 1 SG5 bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und
Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte
Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Pro Grundstück wird in der
Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Diese Vorschrift steht in
engem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 BauG, der benachbarte Grundeigentümer
verpflichtet, ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig,
gemeinsam zu erstellen. Neben dem Interesse der Verkehrssicherheit wird damit auch
dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden Rechnung getragen.6 Aus der
gesetzlichen Formulierung ergibt sich, dass dies nur einen Grundsatz darstellt, von dem
fallweise aufgrund von sachlichen Gründen abgewichen werden kann. Art. 85 Abs. 2 SG
beschränkt die Anzahl der Strassenanschlüsse somit nicht zwingend auf einen, sondern
lässt eine Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu. Eine Ausnahmebewilligung im
Sinn von Art. 26 BauG ist nicht erforderlich. Vielmehr muss aus den konkreten Umständen
des Einzelfalles ersichtlich sein, weshalb ein Bedürfnis für einen weiteren
Strassenanschluss besteht. Es braucht dafür haltbare Gründe.
c) Es trifft zwar zu, dass das Grundstück des Beschwerdegegners bereits über fünf
Strassenanschlüsse bzw. Zufahrtsmöglichkeiten verfügt. Zu berücksichtigen ist allerdings,
dass es eine Fläche von 19'397 m2 aufweist und am Hang liegt. Angesichts dieser
Parzellengrösse und der Hanglage erscheint die Anzahl vorhandener Strassenanschlüsse
in einem anderen Licht. Zudem handelt es sich nicht um eine neue, sondern um eine
bestehende Situation. Wie der Augenschein bestätigt hat, ist für die Zufahrt zum neuen
Anbau nur der bereits vorhandene Weg ab dem I.________weg nutzbar. Die anderen
Zufahrtsmöglichkeiten führen einzig zum bestehenden Bauernhaus bzw. zum bestehenden
Schopf. Soweit sie für die Zufahrt mit schweren Fahrzeugen wie beispielsweise
dreiachsigen Lastwagen überhaupt geeignet sind, führen sie nicht nahe genug zum neuen
Laufstall. Sie sind deshalb für den geplanten künftigen Betrieb mit Mutterkuhhaltung nicht
5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)
6 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,
Art. 7/8 N. 18
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tauglich. Der bestehende Weg ab dem I.________weg kann zwar grundsätzlich als Ein-
und Ausfahrt verwendet werden. Er wird bereits heute für die Futteranlieferung und den
Hofdüngertransport genutzt. Wie der Beschwerdegegner am Augenschein nachvollziehbar
erläutert hat, ist dies jedoch sehr umständlich. Da auf dem Grundstück keine
Wendemöglichkeit vorhanden ist, muss er den Weg ab dem I.________weg mit dem
Traktor rückwärts hinauffahren. Ein Viehtransporter müsste bereits auf der
H.________strasse ein Manöver durchführen und rückwärts in den I.________weg fahren,
auf diesem rückwärts bis zur Einmündung des Weges und anschliessend auf diesem
rückwärts hinauf zum neuen Stall fahren. Das Rückwärtsfahren über längere Strecken ist
unerwünscht und erfordert unter Umständen den Beizug einer Hilfsperson (vgl. dazu Art.
17 VRV7).
Der neue Strassenanschluss wird zu einer erheblichen Verbesserung der parzelleninternen
Erschliessungssituation führen. Die Zufahrt zum neuen Ökonomiegebäude erfolgt ab der
Kantonsstrasse, die Wegfahrt über den bestehenden Weg in den I.________weg. Damit
werden umständliche und zeitintensive Fahrmanöver obsolet. Angesichts der betrieblichen
Bedürfnisse, der Parzellengrösse und der Hanglage bestehen somit genügend sachliche
Gründe für einen weiteren Strassenanschluss. Die Bewilligung nach Art. 85 SG wurde
deshalb zu Recht erteilt. Beantragt und bewilligt ist einzig die Zufahrt ab der
Kantonsstrasse. Eine Nutzung des neuen Strassenanschlusses als Wegfahrt ist nicht
bewilligt. Sollte der Beschwerdegegner, wie von der Beschwerdeführerin 1 in den
Schlussbemerkungen befürchtet, den neuen Strassenanschluss in Überschreitung der
Bewilligung in beide Richtungen nutzen, würde dies bau- bzw. strassenbaupolizeiliche
Massnahmen nach sich ziehen.
3. Neue Hofzufahrt oder Wendeplatz
a) Da das Baugrundstück in der Landwirtschaftszone liegt, ist die neue Hofzufahrt auch
unter dem Aspekt der Zonenkonformität zu prüfen. In der Landwirtschaftszone
zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder
für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG8). Diese
7 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11)
8 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
RA Nr. 110/2017/65 8
Anforderungen präzisiert Art. 34 RPV9. Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen
zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, namentlich der
Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Art. 34 Abs. 1
Bst. a RPV). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in
Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen
Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und
der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Die
Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein,
namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht
überdimensioniert sein.10
b) Es ist unbestritten, dass der geplante Laufstall samt Jauchegrube, Laufhof sowie
Futter- und Strohlager der bodenabhängigen Mutterkuhhaltung dient. Auch wird im
Beschwerdeverfahren die Zonenkonformität des in den Neubau integrierten Wagenschopfs
nicht mehr in Frage gestellt. Beantragt wird einzig die Aufhebung der Bewilligung für die
neue Hofzufahrt, die zum neuen Ökonomiegebäude führt. Die Beschwerdeführerinnen sind
der Auffassung, eine Wendenische würde weniger Land beanspruchen als die geplante
neue Hofzufahrt ab der Kantonsstrasse. Die Beschwerdeführerin 1 hat einen
entsprechenden Vorschlag ausarbeiten lassen. Danach genügt das Erstellen einer
maximal 12.00 m langen und 3.50 m breiten Stichstrasse im Bereich der geplanten
Hofzufahrt, damit ein dreiachsiger Lastwagen mit einer Länge von 11.00 m wenden kann,
so dass sowohl die Zu- als auch die Wegfahrt über den I.________weg erfolgen kann. Für
einen solchen Wendeplatz wären gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 lediglich
42 m2 Fläche erforderlich. Der Landbedarf wäre somit um rund 70 m2 geringer als bei der
geplanten neuen Hofzufahrt. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, für die
geplante neue Zufahrt werde lediglich eine Fläche von 114.73 m2 beansprucht. Der
zusätzliche Flächenbedarf für einen Wendekreis belaufe sich auf 307.43 m2. Der
Flächenbedarf für einen Wendekreis sei somit ungefähr 190 m2 grösser als der
Flächenbedarf für die geplante Zufahrt. Ein Wendeplatz benötige somit weitaus mehr
landwirtschaftliches Land. Zudem müsste das bestehende, abfallende Terrain für die
Realisierung eines Wendeplatzes ausgeglichen werden. Dafür würde 440 m3
Aufschüttungsmaterial benötigt. Dieses müsste extern besorgt werden, da nicht genügend
Aufschüttungsmaterial vorhanden sei. Dies würde zu enormen Kosten führen.
9 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)
10 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416; 125 II 278 E. 3a S. 281; 114 Ib 131 E. 3 S. 133 f.
RA Nr. 110/2017/65 9
c) Das AGR hat die Angaben des Beschwerdegegners betreffend Flächenbedarf einer
Plausibilitätsprüfung unterzogen und im Grundsatz bestätigt. Für einen Wendekreis
gemäss Vorschlag des Beschwerdegegners müsste der westliche Vorplatz somit um über
307 m2 vergrössert werden. Für die neue Zufahrt wird demgegenüber lediglich eine Fläche
von rund 115 m2 benötigt. Ein Wendekreis, der mehr als doppelt so viel Fläche
beansprucht wie die geplante neue Zufahrt und zudem mit einer beträchtlichen
Aufschüttung verbunden wäre, kommt somit von vornherein nicht in Betracht, da er dem
Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden widersprechen würde. Zudem
würden die Terrainveränderungen auch kaum den Anforderungen an die Ausgestaltung
von Aussenräumen innerhalb des Ortsbildschutzgebiets entsprechen (vgl. dazu Art. 45
Abs. 1 GBR11).
d) Gemäss Fachbericht des LANAT vom 12. Oktober 2017 entsprechen die
bestehenden Erschliessungen des Betriebes des Beschwerdegegners den heutigen
Bedürfnissen für eine effiziente und betrieblich optimale Bewirtschaftung nicht. Ohne
Anpassung der heutigen Erschliessung bestehe nach der Realisierung des Bauvorhabens
ein Erschliessungsdefizit. Die geplante Zufahrt ab der Kantonsstrasse führe zu einer
Verbesserung der Erschliessung des Betriebs und zu einer Verbesserung der betrieblichen
Abläufe. Sie erfülle die landwirtschaftlichen Bedürfnisse und sei optimiert ausgestaltet. Im
FAT-Bericht Nr. 259 vom Januar 198512 würden die Minimalradien resp. der Wendekreis
verschiedener landwirtschaftlicher Fahrzeuge dargestellt. Die dem Bericht zugrunde
gelegte Mechanisierung (z.B. Grösse der Fahrzeuge, Länge der Anhänger usw.)
entspreche nicht mehr der heutigen Mechanisierung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Der FAT-Bericht Nr. 259 sei folglich für die heutige Mechanisierung nicht oder nur sehr
beschränkt anwendbar. Die von der Beschwerdeführerin 1 berücksichtigten Minimalradien
bzw. der Wendekreis seien deshalb für die heutige Mechanisierung sehr knapp berechnet
und entsprächen nicht einer betrieblich effizienten Lösung. Das aufgezeigte
Wendemanöver für einen Traktor mit Anhänger benötige auch bezüglich der Sackgasse
mehr Platz als von der Beschwerdeführerin 1 aufgezeigt. Es werde wohl je nach Traktor
und Anhänger die gesamte Länge der eingezeichneten Sackgasse benötigt, um wie
11 Baureglement der Einwohnergemeinde Farnern vom 11. Dezember 2009 (GBR)
12 FAT-Berichte, Hoftransporte Durchfahrtshöhen und Wenderadien, Nr. 259 vom Januar 1985, einsehbar unter
, Rubriken «Publikationen, Publikationssuche, Reihen bis 2013, ART-
Berichte»
RA Nr. 110/2017/65 10
dargestellt wenden zu können. Die vorgeschlagene Wendemöglichkeit sei zwar
grundsätzlich möglich, entspreche allerdings nicht einer rationellen und effizienten Lösung.
Bei einer Realisierung müssten die Wenderadien wohl noch angepasst, d.h. vergrössert
werden. Der konkrete Wendekreis eines Traktors mit Anhänger sei grundsätzlich abhängig
vom jeweiligen Traktor und dem dazugehörigen Anhänger. Der Vorschlag des
Beschwerdegegners bezüglich der Wendemöglichkeiten für einen Traktor mit Anhänger sei
nachvollziehbar und berücksichtige die heutige Mechanisierung.
e) Gemäss Fachbericht des Strasseninspektorats Oberaargau vom 12. Oktober 2017
sind die Angaben der Beschwerdeführerin 1 bezüglich Schleppkurven nachvollziehbar. Bei
der Anwendung der Schleppkurven sei zu beachten, dass sie lediglich die vom Fahrzeug
überstrichene Grundrissfläche bei ebenen Neigungsverhältnissen darstellten. Bei
Fahrversuchen habe sich gezeigt, dass die Ungenauigkeiten beim Fahren beidseitig
Sicherheitsabstände von mindestens 25 cm bis 30 cm erfordern würden. Das von der
Beschwerdeführerin 1 vorgeschlagene Wenderegime mit einer Wendenische sei
nachvollziehbar: Der Lastwagen würde ab dem I.________weg vorwärts in die westliche
Zufahrt hinauf in die Wendenische fahren und sich dann rückwärts zum neuen Vorplatz
bewegen. Das Strasseninspektorat erachtet dieses Wendemanöver für einen dreiachsigen
Lastwagen als problemlos. Hingegen beurteilt es ein solches Wenden mit Rückwärtsfahren
für einen Traktor mit zwei Anhängern als nicht zumutbar. Zudem weist es darauf hin, dass
der I.________weg den gesetzlichen Anforderungen an eine neue Zufahrt nicht
vollumfänglich genüge. Er sei bezüglich Fahrbahnbreite und Tragfähigkeit nicht
entsprechend ausgebaut. Die geplante neue Zufahrt mit Einbahnverkehr stelle
strassenbaupolizeilich einen Kompromiss zwischen der Verkehrssicherheit auf der
Kantonsstrasse und einer möglichst geringen Zusatzbelastung auf der Gemeindestrasse
dar.
f) Es ist für die BVE nachvollziehbar, dass die bestehenden Zufahrtsmöglichkeiten zum
Betrieb des Beschwerdegegners den heutigen Bedürfnissen für eine effiziente und
betrieblich optimale Bewirtschaftung eines modernen Landwirtschaftsbetriebs nicht
entsprechen. Die geplante neue Hofzufahrt ab der Kantonsstrasse verbessert die aktuelle
Situation offensichtlich und führt zu einer deutlichen Vereinfachung der betrieblichen
Abläufe, da umständliche und zeitintensive Fahrmanöver entfallen. Der geplante
Einbahnverkehr erscheint deshalb als zweckmässige Lösung. Die von der
Beschwerdeführerin 1 vorgeschlagene Wendenische wäre zwar grundsätzlich eine
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mögliche Lösung für die Tiertransporte, die einmal pro Monat mit einem Lastwagen
erfolgen. Die neue Wendemöglichkeit würde im Vergleich zur heute bestehenden
Zufahrtssituation wahrscheinlich eine Verbesserung mit sich bringen und das damit
verbundene Wendemanöver wäre für die Lastwagen angesichts der geringen Frequenz
wohl auch zumutbar. Fraglich ist allerdings, ob der Landverbrauch für eine funktionierende
Wendenische wirklich so gering wäre, wie die Beschwerdeführerin 1 geltend macht.
Gemäss Fachbericht des Strasseninspektorats stellen Schleppkurven lediglich die vom
Fahrzeug überstrichene Grundrissfläche bei ebenen Neigungsverhältnissen dar.
Angesichts der Ungenauigkeiten beim Fahren und unter Berücksichtigung der Hanglage
würde die Nischenbreite von 3.60 m wohl nicht ausreichen. Das gilt auch für das
Wendemanöver mit Traktor und Anhänger. Das LANAT beurteilt die vorgeschlagene
Wendemöglichkeit zwar als grundsätzlich möglich, weist aber darauf hin, dass die
Wenderadien wohl vergrössert werden müssten. Je nach Traktor und Anhänger werde die
gesamte Länge der eingezeichneten Sackgasse benötigt, um wie dargestellt wenden zu
können. Gemäss einer Publikation des Bundesamts für Landwirtschaft wird für eine
Wendemöglichkeit für einen Lastwagen eine zusätzliche Belagsfläche für eine
Wendenische oder einen Wendehammer von maximal 150 m2 bis 200 m2 als angemessen
und beitragsberechtigt beurteilt. Für Traktoren sei die Hälfte der Fläche ausreichend.13
Dass im vorliegenden Fall eine Wendenische mit einer Fläche von bloss 42 m2 für die
erforderlichen Wendemanöver genügen soll, ist somit gestützt auf die überzeugenden
Fachmeinungen nicht realistisch. Zudem ist sehr zweifelhaft, ob eine solche Wendenische
auch für einen Traktor mit zwei Anhängern nutzbar wäre, erachtet doch der
Strasseninspektor ein Wenden mit Rückwärtsfahren für einen Traktor mit zwei Anhängern
als nicht zumutbar. An landwirtschaftliche Traktore dürfen zwei Anhänger gekoppelt
werden (Art. 68 Abs. 3 VRV). Es ist somit vorab ein unternehmerischer Entscheid des
Beschwerdegegners, ob er zwecks Erhöhung der Transportkapazität mit zwei Anhängern
fährt. Aufgrund der Projektpläne nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die Bemerkung der
Beschwerdeführerin 1 in den Schlussbemerkungen, wonach der sehr grosszügig gestaltete
Vorplatz auf der Nordseite als Wendeplatz genutzt werden könnte. Sie übersieht wohl,
dass es sich dabei grösstenteils um den mit einem Kiesboden versehenen Wagenschopf
handelt.
13 Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Fachbereich Melioration, Güterwege in der Landwirtschaft, Grundsätze
für Subventionierungsvorhaben, aktualisiert am 28. Januar 2014, S. 22, einsehbar unter
RA Nr. 110/2017/65 12
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine gebrauchstaugliche Wendemöglichkeit
mindestens eben soviel zusätzliche Belagsfläche erfordern würde, wie die neue Hofzufahrt.
Zudem hätte eine solche Lösung nach wie vor Wendemanöver zur Folge. Die
landwirtschaftlichen bedingten Fahrten wären somit weiterhin umständlich und betrieblich
nicht optimal. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die neue Hofzufahrt
mit Einrichtungsverkehr deshalb als nicht überdimensioniert und betrieblich erforderlich, da
sie eine rationelle und effiziente Bewirtschaftung ermöglicht. Die Beschwerden sind
deshalb abzuweisen.
4. Kosten
a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für
besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren
erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache
wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV). Diese umfasst auch den Aufwand für
Mitberichte (Art. 12 Abs. 1 GebV). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere
Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21
Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr auf Fr.
1'000.00 pro Beschwerde, d.h. insgesamt Fr. 2'000.00 festgelegt. Hinzu kommen Fr.
400.00 für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 2 GebV). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 2'400.00.
Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei
auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere
Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu
erheben. Im vorliegenden Fall gibt es keine Gründe, von der Regel abzuweichen. Die
Beschwerdeführerinnen unterliegen. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten je zur Hälfte
zu bezahlen.
b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern
nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung
oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als
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gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG14). Die Parteikosten umfassen den durch die
berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da der
Beschwerdegegner nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten ist, sind keine
Parteikosten angefallen.
III. Entscheid
1. Die Baubeschwerden vom 29. Juni 2017 werden abgewiesen. Der Gesamtentscheid
des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 6. Juni 2017 und die Verfügung des
Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 5. Mai 2017 werden bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'400.00 werden den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, ausmachend je Fr. 1'200.00.
Zahlungseinladungen erfolgen, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist.
3. Parteikosten werden keine gesprochen.
IV. Eröffnung
- A.________, eingeschrieben
- Frau B.________, eingeschrieben
- Herrn C.________, eingeschrieben
- Regierungsstatthalteramt Oberaargau, A-Post
- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Farnern, Gemeindeverwaltung,
eingeschrieben
- Tiefbauamt des Kantons Bern, Strasseninspektorat Oberaargau, zur Kenntnis
- Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), zur Kenntnis
- Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Hochbau und Bodenrecht, zur
Kenntnis
BAU-, VERKEHRS- UND
ENERGIEDIREKTION
Die Direktorin
14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
RA Nr. 110/2017/65 14
Barbara Egger-Jenzer
Regierungsrätin
Beilage: Kopie des Situationsplanes vom 30. Januar 2017 (verkleinert)