ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/65 Bern, 18. Dezember 2017 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn C.________ Beschwerdegegner sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Farnern, Gemeindeverwaltung, Lochbrunnegass 5, 4539 Farnern Tiefbauamt des Kantons Bern, Strasseninspektorat Oberaargau, Wynaustrasse 113, 4912 Aarwangen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 6. Juni 2017 (BBEW 183/2016; Zufahrtsstrasse) und die die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 5. Mai 2017 (G.-Nr. 381 16 2722) RA Nr. 110/2017/65 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Parzelle Farnern Gbbl. Nr. F.________. Das Grundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone. Zudem liegt es teilweise im Ortsbildschutzgebiet. Das Grundstück ist von mehreren Seiten her mit dem öffentlichen Strassennetz verbunden. Die Zufahrt zum Wohnteil und die Hocheinfahrt in die Heubühne erfolgen direkt von der D.________strasse (Kantonsstrasse) her. Eine weitere Zufahrt führt ab der D.________ über den Vorplatz der Nachbarparzelle Farnern Gbbl. Nr. G.________ von Osten her, zwei weitere Zufahrten führen über die H.________strasse und den I.________weg weg (Gemeindestrassen) von Süden her zu den Gebäuden auf der Bauparzelle. Der Beschwerdegegner betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe. Er plant die Umstellung von der Milchviehhaltung zur Mutterkuhhaltung. Am 7. November 2016 stellte er deshalb ein Baugesuch für den Anbau eines Laufstalls für Mutterkuhhaltung (bestehend aus Liegeboxen, Kälberschlupf, Fressplatz, Futtertenn, Wagenschopf, Jauchegrube und Laufhof). Der bestehende Laufstall soll als Aufzuchtstall für Rinder genutzt werden. Das Bauvorhaben umfasst auch das Erstellen einer neuen Hofzufahrt, die von der D.________ zum Neubau führt. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführerinnen Einsprache. Sie machten geltend, es gebe keinen Grund für eine neue Zufahrt und ein zusätzlicher Wagenschopf sei nicht betriebsnotwendig. Das Strasseninspektorat Oberaargau verweigerte im Amtsbericht vom 20. Dezember 2016 die Bewilligung für den neuen Strassenanschluss. Als Begründung führte es aus, das Grundstück sei bereits genügend erschlossen und der neue Anschluss sei aus strassenbaupolizeilicher Sicht problematisch, insbesondere weil das Sichtfeld in östlicher Richtung aufgrund der auf der Parzelle Gbbl. Nr. J.________ abgestellten Fahrzeuge eingeschränkt sei. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau führte am 23. Januar 2017 einen Augenschein in Anwesenheit des Strasseninspektors durch. Im Anschluss daran reichte der Beschwerdegegner überarbeitete Planunterlagen ein, aus welchen ersichtlich wurde, dass die neue Erschliessungsstrasse nur als Zufahrt mit Einbahnverkehr geplant ist. Daraufhin erteilte das Strasseninspektorat Oberaargau im Amtsbericht vom 22. Februar 2017 die beantragte Bewilligung für den neuen Strassenanschluss. Mit Gesamtbauentscheid vom 6. Juni 2017 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau das Bauvorhaben und wies die Einsprachen der Beschwerdeführenden ab. RA Nr. 110/2017/65 3 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je eine Beschwerde vom 29. Juni 2017 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, der neuen Zufahrtsstrasse sei der Bauabschlag zu erteilen. Als Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Liegenschaft des Beschwerdegegners sei über die bestehenden Zu- und Wegfahrten bereits genügend erschlossen. Die neue Zufahrt sei nicht landwirtschaftsbedingt. 3. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2017 beantragt das Regierungsstatthalteramt Oberaargau die Abweisung der Beschwerden. Es weist insbesondere darauf hin, dass das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) die neue Zufahrt zum neuen Ökonomiegebäude als betrieblich notwendig bezeichnet habe. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) habe die Zonenkonformität der neuen Zufahrt bestätigt. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2017 weist das Strasseninspektorat Oberaargau daraufhin, dass mit zusätzlichem LKW-Verkehr für den Viehtransport zu rechnen sei. Für das zu erwartende Verkehrsaufkommen erachte es von den vorhandenen Zufahrten nur die Zufahrt über den I.________weg als nutzbar. Durch die Zufahrt ab der D.________ und die Wegfahrt über den I.________weg seien den verkehrstechnischen Vorbehalten Rechnung getragen worden. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen würden keine neuen Argumente vorbringen. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die geplante Zufahrt sei aus betrieblichen Gründen notwendig. Die bestehenden Zufahrten seien nicht mehr zeitgemäss und insbesondere für den Transport der Rinder mit den grossen Lastwagen nicht geeignet. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2017 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerden. Diese würden keine neuen Fakten und Erkenntnisse beinhalten. RA Nr. 110/2017/65 4 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte im Beisein der Parteien und einem Vertreter des Strasseninspektorats Oberaargau einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern. Zudem wurde der Beschwerdegegner gebeten, eine nachvollziehbare Berechnung des Landverbrauchs für die geplante neue Zufahrt sowie für einen den Minimalanforderungen genügenden, normenkonformen Wendeplatz einzureichen. In der Folge reichten sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdegegner Unterlagen bezüglich Wendemöglichkeiten ein. Das Rechtsamt liess die Unterlagen durch das AGR, das Strasseninspektorat Oberaargau und das LANAT prüfen. Anschliessend gab es den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegner gebrauch. Die übrigen Beteiligten verzichteten ausdrücklich oder stillschweigend auf Schlussbemerkungen. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Diese sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2017/65 5 b) Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). c) Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Die BVE tritt daher auf die Beschwerden ein. 2. Zusätzlicher Strassenanschluss a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, gemäss Gesetz werde in der Regel ein Strassenanschluss bewilligt. Es sei nicht ersichtlich, warum die neue Zufahrt landwirtschaftsbedingt sei. Das Projekt könne so geplant werden, dass die Rindertransporte über die bestehenden Zufahrten abgewickelt werden könnten. Nach dem ersten negativen Fachbericht der Strassenbaupolizeibehörde sei das Vorhaben so abgeändert worden, dass es sich neu um eine Einbahnstrasse handle. Dies zeige, dass die bestehenden Zufahrten ausreichend seien. Ein Wendeplatz, der sicher weniger Kulturland als eine neue Zufahrtsstrasse benötige, sei nie in Betracht gezogen worden. Er könnte problemlos realisiert werden. Befürchtet werde, dass der Beschwerdegegner die neue Zufahrt vermehrt mit grossen Landwirtschaftsmaschinen für Lohnarbeiten benützen werde. Diese Fahrten seien nicht landwirtschaftsbedingt. Der Beschwerdegegner macht dem gegenüber geltend, die geplante Zufahrt sei aus betrieblichen Gründen notwendig. Die bestehenden Zufahrten seien nicht mehr zeitgemäss und insbesondere für den Transport der Rinder mit grossen Lastwagen nicht geeignet. Die Zufahrt von Osten her über den Vorplatz des Nachbarhauses führe nicht zu den Stallausgängen. Die bestehende Zufahrt, die von Süden her auf die Westseite des Gebäudes führe, sei viel zu eng und zu steil. Der Abtransport des Hofdüngers bringe es jeweils mit sich, dass der Beschwerdegegner am Hang rückwärts fahren müsse. Dies sei mühsam und gefährlich. Die geplante neue Zufahrtsstrasse mit dem Einbahnregime sei übersichtlich und beanspruche wenig Land. Eine Lösung mit Wendeplatz würde mehr landwirtschaftliches Land in Anspruch nehmen. Es treffe zu, dass er mit einem 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/65 6 Arbeitskollegen ein Lohnunternehmen führe. Dieses befinde sich in Niederbipp. Dort seien auch die landwirtschaftlichen Maschinen untergebracht. Die Lohnarbeiten würden bei anderen Landwirten ausgeführt. Es sei deshalb nicht mit einem grösseren Verkehrsaufkommen auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu rechnen. b) Laut Art. 85 Abs. 1 SG5 bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentlichen Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4 BauG, der benachbarte Grundeigentümer verpflichtet, ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen. Neben dem Interesse der Verkehrssicherheit wird damit auch dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden Rechnung getragen.6 Aus der gesetzlichen Formulierung ergibt sich, dass dies nur einen Grundsatz darstellt, von dem fallweise aufgrund von sachlichen Gründen abgewichen werden kann. Art. 85 Abs. 2 SG beschränkt die Anzahl der Strassenanschlüsse somit nicht zwingend auf einen, sondern lässt eine Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu. Eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 26 BauG ist nicht erforderlich. Vielmehr muss aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ersichtlich sein, weshalb ein Bedürfnis für einen weiteren Strassenanschluss besteht. Es braucht dafür haltbare Gründe. c) Es trifft zwar zu, dass das Grundstück des Beschwerdegegners bereits über fünf Strassenanschlüsse bzw. Zufahrtsmöglichkeiten verfügt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es eine Fläche von 19'397 m2 aufweist und am Hang liegt. Angesichts dieser Parzellengrösse und der Hanglage erscheint die Anzahl vorhandener Strassenanschlüsse in einem anderen Licht. Zudem handelt es sich nicht um eine neue, sondern um eine bestehende Situation. Wie der Augenschein bestätigt hat, ist für die Zufahrt zum neuen Anbau nur der bereits vorhandene Weg ab dem I.________weg nutzbar. Die anderen Zufahrtsmöglichkeiten führen einzig zum bestehenden Bauernhaus bzw. zum bestehenden Schopf. Soweit sie für die Zufahrt mit schweren Fahrzeugen wie beispielsweise dreiachsigen Lastwagen überhaupt geeignet sind, führen sie nicht nahe genug zum neuen Laufstall. Sie sind deshalb für den geplanten künftigen Betrieb mit Mutterkuhhaltung nicht 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 6 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 7/8 N. 18 RA Nr. 110/2017/65 7 tauglich. Der bestehende Weg ab dem I.________weg kann zwar grundsätzlich als Ein- und Ausfahrt verwendet werden. Er wird bereits heute für die Futteranlieferung und den Hofdüngertransport genutzt. Wie der Beschwerdegegner am Augenschein nachvollziehbar erläutert hat, ist dies jedoch sehr umständlich. Da auf dem Grundstück keine Wendemöglichkeit vorhanden ist, muss er den Weg ab dem I.________weg mit dem Traktor rückwärts hinauffahren. Ein Viehtransporter müsste bereits auf der H.________strasse ein Manöver durchführen und rückwärts in den I.________weg fahren, auf diesem rückwärts bis zur Einmündung des Weges und anschliessend auf diesem rückwärts hinauf zum neuen Stall fahren. Das Rückwärtsfahren über längere Strecken ist unerwünscht und erfordert unter Umständen den Beizug einer Hilfsperson (vgl. dazu Art. 17 VRV7). Der neue Strassenanschluss wird zu einer erheblichen Verbesserung der parzelleninternen Erschliessungssituation führen. Die Zufahrt zum neuen Ökonomiegebäude erfolgt ab der Kantonsstrasse, die Wegfahrt über den bestehenden Weg in den I.________weg. Damit werden umständliche und zeitintensive Fahrmanöver obsolet. Angesichts der betrieblichen Bedürfnisse, der Parzellengrösse und der Hanglage bestehen somit genügend sachliche Gründe für einen weiteren Strassenanschluss. Die Bewilligung nach Art. 85 SG wurde deshalb zu Recht erteilt. Beantragt und bewilligt ist einzig die Zufahrt ab der Kantonsstrasse. Eine Nutzung des neuen Strassenanschlusses als Wegfahrt ist nicht bewilligt. Sollte der Beschwerdegegner, wie von der Beschwerdeführerin 1 in den Schlussbemerkungen befürchtet, den neuen Strassenanschluss in Überschreitung der Bewilligung in beide Richtungen nutzen, würde dies bau- bzw. strassenbaupolizeiliche Massnahmen nach sich ziehen. 3. Neue Hofzufahrt oder Wendeplatz a) Da das Baugrundstück in der Landwirtschaftszone liegt, ist die neue Hofzufahrt auch unter dem Aspekt der Zonenkonformität zu prüfen. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG8). Diese 7 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 8 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2017/65 8 Anforderungen präzisiert Art. 34 RPV9. Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Die Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht überdimensioniert sein.10 b) Es ist unbestritten, dass der geplante Laufstall samt Jauchegrube, Laufhof sowie Futter- und Strohlager der bodenabhängigen Mutterkuhhaltung dient. Auch wird im Beschwerdeverfahren die Zonenkonformität des in den Neubau integrierten Wagenschopfs nicht mehr in Frage gestellt. Beantragt wird einzig die Aufhebung der Bewilligung für die neue Hofzufahrt, die zum neuen Ökonomiegebäude führt. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, eine Wendenische würde weniger Land beanspruchen als die geplante neue Hofzufahrt ab der Kantonsstrasse. Die Beschwerdeführerin 1 hat einen entsprechenden Vorschlag ausarbeiten lassen. Danach genügt das Erstellen einer maximal 12.00 m langen und 3.50 m breiten Stichstrasse im Bereich der geplanten Hofzufahrt, damit ein dreiachsiger Lastwagen mit einer Länge von 11.00 m wenden kann, so dass sowohl die Zu- als auch die Wegfahrt über den I.________weg erfolgen kann. Für einen solchen Wendeplatz wären gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 lediglich 42 m2 Fläche erforderlich. Der Landbedarf wäre somit um rund 70 m2 geringer als bei der geplanten neuen Hofzufahrt. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, für die geplante neue Zufahrt werde lediglich eine Fläche von 114.73 m2 beansprucht. Der zusätzliche Flächenbedarf für einen Wendekreis belaufe sich auf 307.43 m2. Der Flächenbedarf für einen Wendekreis sei somit ungefähr 190 m2 grösser als der Flächenbedarf für die geplante Zufahrt. Ein Wendeplatz benötige somit weitaus mehr landwirtschaftliches Land. Zudem müsste das bestehende, abfallende Terrain für die Realisierung eines Wendeplatzes ausgeglichen werden. Dafür würde 440 m3 Aufschüttungsmaterial benötigt. Dieses müsste extern besorgt werden, da nicht genügend Aufschüttungsmaterial vorhanden sei. Dies würde zu enormen Kosten führen. 9 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 10 BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416; 125 II 278 E. 3a S. 281; 114 Ib 131 E. 3 S. 133 f. RA Nr. 110/2017/65 9 c) Das AGR hat die Angaben des Beschwerdegegners betreffend Flächenbedarf einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und im Grundsatz bestätigt. Für einen Wendekreis gemäss Vorschlag des Beschwerdegegners müsste der westliche Vorplatz somit um über 307 m2 vergrössert werden. Für die neue Zufahrt wird demgegenüber lediglich eine Fläche von rund 115 m2 benötigt. Ein Wendekreis, der mehr als doppelt so viel Fläche beansprucht wie die geplante neue Zufahrt und zudem mit einer beträchtlichen Aufschüttung verbunden wäre, kommt somit von vornherein nicht in Betracht, da er dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden widersprechen würde. Zudem würden die Terrainveränderungen auch kaum den Anforderungen an die Ausgestaltung von Aussenräumen innerhalb des Ortsbildschutzgebiets entsprechen (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 GBR11). d) Gemäss Fachbericht des LANAT vom 12. Oktober 2017 entsprechen die bestehenden Erschliessungen des Betriebes des Beschwerdegegners den heutigen Bedürfnissen für eine effiziente und betrieblich optimale Bewirtschaftung nicht. Ohne Anpassung der heutigen Erschliessung bestehe nach der Realisierung des Bauvorhabens ein Erschliessungsdefizit. Die geplante Zufahrt ab der Kantonsstrasse führe zu einer Verbesserung der Erschliessung des Betriebs und zu einer Verbesserung der betrieblichen Abläufe. Sie erfülle die landwirtschaftlichen Bedürfnisse und sei optimiert ausgestaltet. Im FAT-Bericht Nr. 259 vom Januar 198512 würden die Minimalradien resp. der Wendekreis verschiedener landwirtschaftlicher Fahrzeuge dargestellt. Die dem Bericht zugrunde gelegte Mechanisierung (z.B. Grösse der Fahrzeuge, Länge der Anhänger usw.) entspreche nicht mehr der heutigen Mechanisierung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Der FAT-Bericht Nr. 259 sei folglich für die heutige Mechanisierung nicht oder nur sehr beschränkt anwendbar. Die von der Beschwerdeführerin 1 berücksichtigten Minimalradien bzw. der Wendekreis seien deshalb für die heutige Mechanisierung sehr knapp berechnet und entsprächen nicht einer betrieblich effizienten Lösung. Das aufgezeigte Wendemanöver für einen Traktor mit Anhänger benötige auch bezüglich der Sackgasse mehr Platz als von der Beschwerdeführerin 1 aufgezeigt. Es werde wohl je nach Traktor und Anhänger die gesamte Länge der eingezeichneten Sackgasse benötigt, um wie 11 Baureglement der Einwohnergemeinde Farnern vom 11. Dezember 2009 (GBR) 12 FAT-Berichte, Hoftransporte Durchfahrtshöhen und Wenderadien, Nr. 259 vom Januar 1985, einsehbar unter , Rubriken «Publikationen, Publikationssuche, Reihen bis 2013, ART- Berichte» RA Nr. 110/2017/65 10 dargestellt wenden zu können. Die vorgeschlagene Wendemöglichkeit sei zwar grundsätzlich möglich, entspreche allerdings nicht einer rationellen und effizienten Lösung. Bei einer Realisierung müssten die Wenderadien wohl noch angepasst, d.h. vergrössert werden. Der konkrete Wendekreis eines Traktors mit Anhänger sei grundsätzlich abhängig vom jeweiligen Traktor und dem dazugehörigen Anhänger. Der Vorschlag des Beschwerdegegners bezüglich der Wendemöglichkeiten für einen Traktor mit Anhänger sei nachvollziehbar und berücksichtige die heutige Mechanisierung. e) Gemäss Fachbericht des Strasseninspektorats Oberaargau vom 12. Oktober 2017 sind die Angaben der Beschwerdeführerin 1 bezüglich Schleppkurven nachvollziehbar. Bei der Anwendung der Schleppkurven sei zu beachten, dass sie lediglich die vom Fahrzeug überstrichene Grundrissfläche bei ebenen Neigungsverhältnissen darstellten. Bei Fahrversuchen habe sich gezeigt, dass die Ungenauigkeiten beim Fahren beidseitig Sicherheitsabstände von mindestens 25 cm bis 30 cm erfordern würden. Das von der Beschwerdeführerin 1 vorgeschlagene Wenderegime mit einer Wendenische sei nachvollziehbar: Der Lastwagen würde ab dem I.________weg vorwärts in die westliche Zufahrt hinauf in die Wendenische fahren und sich dann rückwärts zum neuen Vorplatz bewegen. Das Strasseninspektorat erachtet dieses Wendemanöver für einen dreiachsigen Lastwagen als problemlos. Hingegen beurteilt es ein solches Wenden mit Rückwärtsfahren für einen Traktor mit zwei Anhängern als nicht zumutbar. Zudem weist es darauf hin, dass der I.________weg den gesetzlichen Anforderungen an eine neue Zufahrt nicht vollumfänglich genüge. Er sei bezüglich Fahrbahnbreite und Tragfähigkeit nicht entsprechend ausgebaut. Die geplante neue Zufahrt mit Einbahnverkehr stelle strassenbaupolizeilich einen Kompromiss zwischen der Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse und einer möglichst geringen Zusatzbelastung auf der Gemeindestrasse dar. f) Es ist für die BVE nachvollziehbar, dass die bestehenden Zufahrtsmöglichkeiten zum Betrieb des Beschwerdegegners den heutigen Bedürfnissen für eine effiziente und betrieblich optimale Bewirtschaftung eines modernen Landwirtschaftsbetriebs nicht entsprechen. Die geplante neue Hofzufahrt ab der Kantonsstrasse verbessert die aktuelle Situation offensichtlich und führt zu einer deutlichen Vereinfachung der betrieblichen Abläufe, da umständliche und zeitintensive Fahrmanöver entfallen. Der geplante Einbahnverkehr erscheint deshalb als zweckmässige Lösung. Die von der Beschwerdeführerin 1 vorgeschlagene Wendenische wäre zwar grundsätzlich eine RA Nr. 110/2017/65 11 mögliche Lösung für die Tiertransporte, die einmal pro Monat mit einem Lastwagen erfolgen. Die neue Wendemöglichkeit würde im Vergleich zur heute bestehenden Zufahrtssituation wahrscheinlich eine Verbesserung mit sich bringen und das damit verbundene Wendemanöver wäre für die Lastwagen angesichts der geringen Frequenz wohl auch zumutbar. Fraglich ist allerdings, ob der Landverbrauch für eine funktionierende Wendenische wirklich so gering wäre, wie die Beschwerdeführerin 1 geltend macht. Gemäss Fachbericht des Strasseninspektorats stellen Schleppkurven lediglich die vom Fahrzeug überstrichene Grundrissfläche bei ebenen Neigungsverhältnissen dar. Angesichts der Ungenauigkeiten beim Fahren und unter Berücksichtigung der Hanglage würde die Nischenbreite von 3.60 m wohl nicht ausreichen. Das gilt auch für das Wendemanöver mit Traktor und Anhänger. Das LANAT beurteilt die vorgeschlagene Wendemöglichkeit zwar als grundsätzlich möglich, weist aber darauf hin, dass die Wenderadien wohl vergrössert werden müssten. Je nach Traktor und Anhänger werde die gesamte Länge der eingezeichneten Sackgasse benötigt, um wie dargestellt wenden zu können. Gemäss einer Publikation des Bundesamts für Landwirtschaft wird für eine Wendemöglichkeit für einen Lastwagen eine zusätzliche Belagsfläche für eine Wendenische oder einen Wendehammer von maximal 150 m2 bis 200 m2 als angemessen und beitragsberechtigt beurteilt. Für Traktoren sei die Hälfte der Fläche ausreichend.13 Dass im vorliegenden Fall eine Wendenische mit einer Fläche von bloss 42 m2 für die erforderlichen Wendemanöver genügen soll, ist somit gestützt auf die überzeugenden Fachmeinungen nicht realistisch. Zudem ist sehr zweifelhaft, ob eine solche Wendenische auch für einen Traktor mit zwei Anhängern nutzbar wäre, erachtet doch der Strasseninspektor ein Wenden mit Rückwärtsfahren für einen Traktor mit zwei Anhängern als nicht zumutbar. An landwirtschaftliche Traktore dürfen zwei Anhänger gekoppelt werden (Art. 68 Abs. 3 VRV). Es ist somit vorab ein unternehmerischer Entscheid des Beschwerdegegners, ob er zwecks Erhöhung der Transportkapazität mit zwei Anhängern fährt. Aufgrund der Projektpläne nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die Bemerkung der Beschwerdeführerin 1 in den Schlussbemerkungen, wonach der sehr grosszügig gestaltete Vorplatz auf der Nordseite als Wendeplatz genutzt werden könnte. Sie übersieht wohl, dass es sich dabei grösstenteils um den mit einem Kiesboden versehenen Wagenschopf handelt. 13 Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Fachbereich Melioration, Güterwege in der Landwirtschaft, Grundsätze für Subventionierungsvorhaben, aktualisiert am 28. Januar 2014, S. 22, einsehbar unter RA Nr. 110/2017/65 12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine gebrauchstaugliche Wendemöglichkeit mindestens eben soviel zusätzliche Belagsfläche erfordern würde, wie die neue Hofzufahrt. Zudem hätte eine solche Lösung nach wie vor Wendemanöver zur Folge. Die landwirtschaftlichen bedingten Fahrten wären somit weiterhin umständlich und betrieblich nicht optimal. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die neue Hofzufahrt mit Einrichtungsverkehr deshalb als nicht überdimensioniert und betrieblich erforderlich, da sie eine rationelle und effiziente Bewirtschaftung ermöglicht. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen. 4. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV). Diese umfasst auch den Aufwand für Mitberichte (Art. 12 Abs. 1 GebV). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr auf Fr. 1'000.00 pro Beschwerde, d.h. insgesamt Fr. 2'000.00 festgelegt. Hinzu kommen Fr. 400.00 für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 2'400.00. Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall gibt es keine Gründe, von der Regel abzuweichen. Die Beschwerdeführerinnen unterliegen. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu bezahlen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als RA Nr. 110/2017/65 13 gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG14). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Da der Beschwerdegegner nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten ist, sind keine Parteikosten angefallen. III. Entscheid 1. Die Baubeschwerden vom 29. Juni 2017 werden abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 6. Juni 2017 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 5. Mai 2017 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'400.00 werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, ausmachend je Fr. 1'200.00. Zahlungseinladungen erfolgen, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Frau B.________, eingeschrieben - Herrn C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Farnern, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Strasseninspektorat Oberaargau, zur Kenntnis - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), zur Kenntnis - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Hochbau und Bodenrecht, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/65 14 Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Beilage: Kopie des Situationsplanes vom 30. Januar 2017 (verkleinert)