(AGR) am 30. Juli1999 40 Ausnahmegesuch vom 26. Januar 2017, Vorakten der Gemeinde RA Nr. 110/2017/64 15 wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt würden. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 6. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.