Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass der vorgesehene Zaun der bestehenden Grasfläche folgen solle. Darin können in diesem Fall besondere Verhältnisse erblickt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass infolge des geringfügigen Überragens der Baulinie auf der Ostseite der Anlage öffentliche oder 37 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 38 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 39 Baureglement der Stadt Biel vom 7. Juni 1998, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung