c) Nach Art. 81 Abs. 1 SG können Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Ausnahmegesuch40 damit, dass sich die Geometrie und geografische Anordnung des Zauns nach der vor Ort gegebenen Umgebungsgestaltung richte, in welcher die Baulinien nicht ablesbar seien. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass der vorgesehene Zaun der bestehenden Grasfläche folgen solle.