b) Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, das Bauvorhaben (einschliesslich Zaun) liege fast vollständig innerhalb der massgeblichen Baulinien; es überrage diese lediglich im östlichen Teil auf einer Breite von rund 7,5 m um 1,52 m. Die Vorinstanz erteilte dafür eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG38. Sie erachtete demnach nicht die besonderen Strassenabstände für Einfriedungen und Zäune gemäss Art. 56 SV als massgebend, sondern die allgemeinen Strassenabstände für Bauten und Anlagen, welche hier den Baulinien entsprechen (Art. 80 i.V.m. Art. 96a Abs. 2 BauG, Art. 59 SV und Art. 3 GBR39). Diese Betrachtungsweise überzeugt.