36 BGE 134 II 292 E. 3.3 RA Nr. 110/2017/64 14 eingefasst, und die unterste Traverse des Zauns befindet sich weniger als 30 cm über dem Boden. Damit ist auch der Schutz von Sehbehinderten gewährleistet. 5. Ausnahme vom Strassenabstand a) Der Beschwerdeführer kritisiert, dass im Amtsbericht der Stadt Biel, auf den sich die Vorinstanz stütze, nur der Strassenabstand für Zäune (Art. 56 SV37) berücksichtigt werde, während die Umzäunung ansonsten als Teil der Anlage behandelt werde. Dies sei widersprüchlich.