Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass Personen im Rollstuhl und gebrechliche Menschen an dieser Erfahrung nicht aktiv teilnehmen können. Trotzdem ist ein Kunstwerk, das auf diese Weise erfahren werden kann, unter dem Blickwinkel der Behindertengleichstellung zulässig, wie es beispielsweise auch Klettertürme und Schaukeln auf Spielplätzen sind. Aus dem Behindertengleichstellungsrecht sind keine Auflagen bezüglich des Zugangs und der Ausgestaltung des Innenbereichs der Skulptur abzuleiten. Nach den Plänen und der Visualisierung des Bauvorhabens ist dieses auf den drei vom Trottoir aus zugänglichen Seiten mit betonierten Bordsteinen von mehr als 3 cm Höhe