Die Kunsterfahrung soll allerdings hier über das Betrachten des Kunstobjekts hinausgehen und insbesondere auch darin bestehen, dass sich Personen aus der Bevölkerung durch Grenz- bzw. Zaunüberwindung Freiräume im Alltag schaffen können. Mit dem Anbringen einer Öffnung im Zaun würde die bezweckte Kunsterfahrung für alle Benutzer – Rollstuhlfahrer wie andere – vereitelt, womit dem Anliegen der Behindertengleichstellung nicht gedient würde. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass Personen im Rollstuhl und gebrechliche Menschen an dieser Erfahrung nicht aktiv teilnehmen können.