wurde bereits am 19. Oktober 2016, also vor Inkrafttreten des revidierten Art. 22 BauG, eingereicht. Es ist nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG), soweit dieses für den Bauherrn günstiger ist, wobei aber die bundesrechtlichen Vorgaben einzuhalten sind.34 Nach aArt. 22 Abs. 1 BauG waren Anlagen "nach Möglichkeit" so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten offen stand; massgebend waren der damals geltende aArt. 85 BauV und die Empfehlungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.35 Wie zu zeigen sein wird, sind beim hier zu 29 Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern