b) Nach dem Behindertengleichstellungsrecht des Bundes dürfen beim bewilligungspflichtigen Neubau von öffentlich zugänglichen Anlagen Behinderte beim Zugang nicht benachteiligt werden (Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Bst. a, Art. 7 Abs. 1 Bst. a BehiG31). Wie die behindertengerechte Gestaltung aussehen muss, regelt das Bundesrecht aber nicht.32 Dies richtet sich daher nach kantonalem Recht. Auch der revidierte Art. 22 BauG33 schreibt vor, dass öffentlich zugängliche Anlagen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein müssen. Art. 85 BauV führt dazu aus, dass solche Anlagen nach Massgabe der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen sind. Das Baugesuch