Die unterste Traverse des Zauns dürfe sich maximal 30 cm über Boden befinden, soweit der Schutz von Sehbehinderten nicht mit einem Stellstein von mindestens 3 cm Höhe gewährleistet werde. Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Ansicht, dass diese Anforderungen beim vorgesehenen Kunstwerk keine Anwendung fänden.