4. Hindernisfreies Bauen a) Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Bauvorhaben würden die Vorgaben betreffend hindernisfreies Bauen nicht eingehalten. Die Vorinstanz hatte einen Fachbericht der Procap29 eingeholt.30 Nach diesem müsste die Anlage eine rollstuhlgängige Öffnung im Zaun vorweisen und es müssten Rollstuhlplätze auf der Tribüne vorhanden sein. Zwischen Zaunöffnung und Tribüne dürfe die Abstreuhöhe des Mergelbelags 5 mm nicht überschreiten. Die unterste Traverse des Zauns dürfe sich maximal 30 cm über Boden befinden, soweit der Schutz von Sehbehinderten nicht mit einem Stellstein von mindestens 3 cm Höhe gewährleistet werde.