Beim voraussehbaren Gebrauch ist daher von einer Benutzung durch Erwachsene, der Schulpflicht entwachsene Jugendliche oder gebührend beaufsichtigte Kinder auszugehen. Entsprechend ist anzunehmen, dass die Aktivitäten auf der umzäunten Fläche den Gegebenheiten angepasst werden. Mit offensichtlich ungeeigneten oder unvernünftigen Tätigkeiten, bei denen Spielgeräte auf die Strasse gelangen könnten, muss nicht gerechnet werden. Sollte es im Einzelfall doch zu solchen Vorkommnissen kommen, wäre diesen – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – polizeilich zu begegnen. RA Nr. 110/2017/64 11 RA Nr. 110/2017/64 12